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Hinweise zum Vermittlungsgutschein (VGS)

In dieser Rubrik finden Sie wichtige Informationen zur Gültigkeit eines Vermittlungsgutscheins, zum Zeitpunkt, wann dem privaten Arbeitsvermittler der VGS im Original auszuhändigen ist sowie Hinweise zum Abschluss eines Vermittlungsvertrages.

Gültigkeit des VGS

Der VGS ist grundsätzlich drei Monate gültig.

Gültigkeit bis zum Ende des bewilligten Arbeitslosengeldanspruchs bzw. bis zum Ende der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II:
Die Gültigkeit ist u.a. davon abhängig, wie lange Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben bzw. hilfebedürftig nach § 7 ff. SGB II sind. Mit dem Ende des Arbeitslosengeldanspruchs bzw. Ihrer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II endet auch die Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins, unabhängig davon, ob er für einen darüber hinausgehenden Zeitraum ausgestellt wurde.

Weitere Umstände, die zum Wegfall der Gültigkeit führen können:
Der Vermittlungsgutschein verliert ebenfalls seine Gültigkeit, wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen des § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III wegfällt. Dies kann beispielsweise sein, wenn Sie eine Arbeit/Ausbildung aufnehmen und deshalb keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld haben bzw. nicht mehr hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind oder aber Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld erloschen ist (§ 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).

Was müssen Sie bei Wegfall der Gültigkeit  veranlassen:
Haben Sie einen oder mehrere private Arbeitsvermittler mit der Vermittlung beauftragt, müssen Sie diese unverzüglich über den Wegfall der Gültigkeit informieren. Vermittlungen, die ab dem Tag erfolgen, an dem der Vermittlungsgutschein seine Gültigkeit verloren hat, können nicht mehr über den VGS abgerechnet werden. Stellt der private Arbeitsvermittler dennoch einen Antrag auf Auszahlung der Vergütung, muss die Agentur für Arbeit bzw. Grundsicherungsstelle prüfen, ob Sie den privaten Arbeitsvermittler über den Wegfall der Gültigkeit informiert haben und ob die Vergütung deshalb ggf. von Ihnen zurückgefordert werden muss.

Der VGS muss nicht an Ihre Agentur für Arbeit bzw. Grundsicherungsstelle zurückgegeben werden. Sie können ihn vernichten.

Original VGS

Wurden Sie durch einen privaten Arbeitsvermittler erfolgreich vermittelt, ist ihm das Original des VGS so rechtzeitig auszuhändigen, dass er seinen Vergütungsanspruch zeitnah gegenüber der Agentur für Arbeit bzw. Grundsicherungsstelle geltend machen kann. Der private Arbeitsvermittler hat Anspruch auf die Auszahlung der ersten Rate der Vergütung, wenn Ihre Beschäftigungsdauer sechs Wochen betragen hat. Sie können bereits ab Beginn Ihrer Beschäftigungsaufnahme das Original des VGS dem privaten Arbeitsvermittler zuleiten.

Kann der private Arbeitsvermittler seinen Rechtsanspruch auf die Vermittlungsvergütung nur deshalb nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit bzw. Grundsicherungsstelle geltend machen, weil Sie ihm das Original des VGS nicht spätestens nach sechs Wochen Beschäftigung zur Verfügung stellen, kann er eventuell rechtliche Schritte gegen Sie einleiten.

Abschluss eines Vermittlungsvertrages

Vor Abschluss eines Vermittlungsvertrages sollten Sie folgendes beachten:

Privatrechtlicher Vertrag
Der Vermittlungsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Ihnen und dem privaten Arbeitsvermittler. Es handelt sich nicht um ein Dokument Ihrer Agentur für Arbeit bzw. Grundsicherungsstelle. Eine vertragsrechtliche Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt grundsätzlich nicht. Die Inhalte des Vertrages unterliegen grundsätzlich der Vertragsfreiheit, soweit die Regelungen der §§ 296 ff. in Verbindung mit § 421g SGB III nicht umgangen werden. In das Vertragsverhältnis selbst greift die Bundesagentur für Arbeit nicht ein.

Der Vermittlungsvertrag muss insbesondere folgende Voraussetzungen des § 296 SGB III erfüllen:

  • Schriftform (mündliche Absprachen gelten nicht)
  • die Höhe der Vermittlungsvergütung muss konkret (in Euro) im Vertrag angegeben sein (der Verweis auf die im Vermittlungsgutschein angegebene Höhe ist ausreichend)

Einschaltung mehrerer privater Arbeitsvermittler
Sie können mehrere private Arbeitsvermittler mit Ihrer Vermittlung beauftragen. Deshalb dürfen in einem Vermittlungsvertrag keine Regelungen enthalten sein, die die Einschaltung weiterer privater Arbeitsvermittler ausschließt. Eine derartige Einschränkung wäre unwirksam.

Kosten
Die Beauftragung eines privaten Arbeitsvermittlers mit der Vermittlung ist für Sie kostenlos, wenn die entsprechenden rechtlichen Bedingungen des Vermittlungsgutscheins im Vermittlungsvertrag enthalten sind.

Mit der Vermittlungsvergütung sind alle Kosten des privaten Arbeitsvermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung abgedeckt. Das gilt auch, wenn z.B. der private Arbeitsvermittler im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit Bewerbungsunterlagen für Sie erstellt oder bereits vorhandene überarbeitet.

Werden für solche Leistungen spezielle Bearbeitungs- bzw. Aufwandsentschädigungen durch den privaten Arbeitsvermittler geltend gemacht, müssen Sie diesen nicht nachkommen; auch besteht kein Anspruch auf Erstattung dieser Leistungen durch die Agentur für Arbeit bzw. Grundsicherungsstelle.

Hinweise zu Vertragsinhalten, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen:
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Vermittlungsverträge den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Da durch die Bundesagentur für Arbeit in der Regel keine vertragsrechtliche Prüfung erfolgt, bitten wir Sie im eigenen Interesse auf folgende mögliche Textpassagen im Vermittlungsvertrag besonders zu achten. Sollten diese enthalten sein, entsprechen sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen:

  • Der VGS-Inhaber trägt die Kosten, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist selber kündigt oder wenn er Anlass zur Kündigung durch den Arbeitgeber gibt.
  • Der VGS-Inhaber muss eine „Strafe“ zahlen, wenn er ein vereinbartes Vorstellungsgespräch bzw. einen anderen Termin nicht wahrnimmt oder einer Verpflichtung (z.B. Mitteilungspflicht) nicht nachkommt.

Sind solche oder ähnliche Textpassagen, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, in den abgeschlossenen Vermittlungsverträgen enthalten, sind lediglich diese Passagen unwirksam, nicht jedoch der gesamte Vermittlungsvertrag. Da diese Passagen zur Kostenerstattung unwirksam sind, müssen Sie einer finanziellen Forderung des privaten Arbeitsvermittlers nicht nachkommen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartnerin / Ihren Ansprechpartner in der Agentur für Arbeit bzw. Grundsicherungsstelle!

 
 
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